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Fidler, Philipp

Rücktrittsrecht des Mieters vom Haustürgeschäft bei im Mietobjekt unterfertigter Vertragsänderung

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Das KSchG findet auch auf Bestandverträge Anwendung, sofern einander ein Unternehmer und ein Verbraucher gegenüberstehen. Auf Dauerschuldverhältnisse ist nicht nur § 30a KSchG sondern auch § 3 Abs 1 KSchG anwendbar. Die Sonderregelung des § 3 Abs 1 letzter Satz KSchG, wonach das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags erlischt, ist auf andere Dauerschuldverhältnisse als Versicherungsverträge nicht anzuwenden.

  • Fidler, Philipp
  • WOBL-Slg 2013/117
  • LG Wr. Neustadt, 18 R 57/12d
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 27.06.2013, 8 Ob 130/12v
  • § 30a KSchG
  • BG Neunkirchen, 3 C 2519/10i
  • § 3 Abs 1 KSchG

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