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Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der leasio enormis bereits vor der Erlangung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

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Die Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes kann auch schon vor einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung geltend gemacht werden; die Verjährungsfrist für die Anfechtung des Vertrags wegen Verletzung über die Hälfte beginnt daher – ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags – mit dem Vertragsabschluss zu laufen.

  • § 1487 ABGB
  • LGZ Graz, 7 R 60/12p
  • WOBL-Slg 2013/118
  • § 29 Abs 1 Stmk GVG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.04.2013, 9 Ob 4/13y
  • BG Graz-Ost, 211 C 213/11y
  • § 934 ABGB

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