Eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO, die zur Sicherung des Anspruchs nach § 8 Abs 2 MRG beantragt wird, darf der endgültigen Entscheidung vorgreifen und kann sich auch mit dem im Hauptverfahren angestrebten Ziel decken; es darf jedoch keine Sachlage geschaffen werden, die im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Urteils oder Beschlusses nicht rückgängig gemacht werden kann. Wird der Mieter zur Duldung der Öffnung des Parkettbodens und des darunter liegenden Blindbodens im Bereich der Wasserversickerung und der Durchfeuchtung verpflichtet und die Entfernung der Schlackenbeschüttung im sichtbaren Schadenseintrittsbereich angeordnet, ist ausreichend klargestellt, dass es sich bei den zu duldenden Arbeiten lediglich um unumgänglich notwendige Sicherungsarbeiten handelt. Dass dadurch ein endgültiger Zustand geschaffen würde, der im Fall eines die einstweilige Verfügung nicht rechtfertigenden Sachbeschlusses nicht rückgängig gemacht werden könnte, ist nicht zu erkennen.
Die Frage, ob der Mieter eine Beeinträchtigung seiner Mietrechte nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu dulden hat, ist aufgrund umfassender Interessensabwägung zu beantworten. Die Einschränkung der Nutzung der Wohnung (Bad und WC) ist den Gefahren im Fall der Unterlassung der Sicherungsmaßnahmen gegenüberzustellen. Wenn ohne Durchführung der Sicherungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass die Bausubstanz durch Modern, Vermorschung, Schimmelbildung oder durch Holzbock-bzw Rüsselkäfer angegriffen wird, ist die Ansicht vertretbar, dass diese Gefahren schwerer wiegen als eine kurzfristige Beeinträchtigung der Wohnqualität eines Mieters. Die Gefahr der Schimmelbildung durch anhaltende Feuchtigkeit ist aufgrund der damit möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefährdung als Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO zu werten.