Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch steht auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Eine § 364a ABGB analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch die Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, so vor allem bei behördlich genehmigten Bau- und Abbrucharbeiten oder Ausgrabungen in öffentlichen Verkehrsflächen und Erholungsflächen.
Nachbar iSd § 364a ABGB ist auch der mittelbare Nachbar, in dessen Umkreis sich die Einwirkungen äußern.
Der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Grundeigentümer kommt nur bei solchen Störungen in Betracht, die in irgendeiner Weise mit seiner Verfügungsmacht zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen den Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet. Der Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte.
Seine Dispositionsbefugnis in Form eines effektiven Hinderungsrechts wird dann zugrunde gelegt, wenn er zum Schädiger in einem sich darauf beziehenden Rechtsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang wird die nachbarrechtliche Haftung des Grundeigentümers für von ihm beauftragte schadenstiftende Baumaßnahmen und Arbeiten bejaht. Ihm ist das schädigende Verhalten des beauftragten Bauunternehmers und seiner Leute zuzurechnen.
Die Haftung aufgrund analoger Anwendung des § 364a ABGB wird auch bei grob körperlichen Einwirkungen bejaht.
Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (analog) ist verschuldensunabhängig. Auf die Erkennbarkeit einer Gefährdung durch die Bauführung kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden.
Durch das Aufstellen eines Krans auf öffentlichem Grund in dicht besiedeltem Stadtgebiet sei eine besondere Gefahrensituation geschaffen worden. Keine der beiden bisher genannten Schadenursachen (bedenkliche Bodenbeschaffenheit oder mangelhafte Fundamentierung) stellen ein für das Umstürzen eines Krans untypisches Risiko dar.