Zum Hauptinhalt springen

Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als Maßnahme der Verwaltung

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Mehrheitsbeschlüsse können und dürfen nur über Maßnahmen der Liegenschaftsverwaltung ergehen. Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um die Interessen aller Gemeinschafter geht. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind solche, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Guts dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen und im Interesse aller Miteigentümer liegen.

Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte. Nur die Eigentümergemeinschaft ist als Versicherungsnehmerin berechtigt, Ansprüche auf Versicherungsleistung (gerichtlich) geltend zu machen. Nach diesen Kriterien gehören sowohl die Bevollmächtigung und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung von Versicherungsleistungen als auch die nachträgliche Genehmigung seines bisherigen – zwar ohne Vollmacht und Auftrag, aber auch im Interesse der Eigentümergemeinschaft, erfolgten – Einschreitens zu den Maßnahmen der Verwaltung.

  • WOBL-Slg 2016/125
  • OGH, 22.03.2016, 5 Ob 21/16y – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LG Innsbruck, 1 R 233/15v
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 28 WEG
  • § 18 WEG
  • § 24 WEG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!