Veränderungen des Mietgegenstandes nach § 9 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 680 Wörter
- Seiten 394 -395
- https://doi.org/10.33196/wobl201611039401
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Unwesentlich und daher nicht zustimmungsbedürftig bzw sogar ohne Befassung des Vermieters erlaubte Maßnahmen sind nur solche Veränderungen des Bestandgegenstands, die so geringfügig, unerheblich und leicht zu beseitigen sind, dass schutzwürdige Interessen des Vermieters nicht berührt werden.
Umbauten in Leichtbauweise, durch die die Raumgestaltung verändert wird, sind als nicht mehr so unerheblich anzusehen, dass sie überhaupt ohne Befassung des Vermieters durchgeführt werden könnten. In ihrer Rückbaubarkeit können solche Maßnahmen durchaus mit einer beabsichtigten Errichtung eines 720 kg schweren Kachelofens, der nur unter Anbohren des Estrichs aufgestellt werden kann, verglichen werden, sodass es keine Fehlbeurteilung begründet, wenn eine solche Maßnahme nicht mehr als unwesentlich angesehen und daher den Veränderungen gem § 9 Abs 1 MRG unterstellt wird.
Gegenstand der Prüfung einer Duldungspflicht des Vermieters ist immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung. Dabei trifft den Mieter die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 MRG.
- LGZ Wien, 38 R 191/15t
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2016/118
- BG Hernals, 16 MSch 10/14b
- OGH, 14.06.2016, 5 Ob 33/16p – Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 9 MRG
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