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Zum Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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Im Rahmen des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verantwortet der Mieter auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Ihm steht zwar die Einwendung zu, dass es ihm unmöglich sei, Abhilfe zu schaffen; dafür trifft ihn aber nicht nur die Behauptungs- und Beweislast, sondern ist diese auch streng auszulegen.

Für die Berechtigung der Aufkündigung ist wesentlich, ob der Tatbestand zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war. Zwar kann eine Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte, mitberücksichtigt werden. Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung haben aber nur dann Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

  • OGH, 30.05.2016, 6 Ob 86/16i – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2016/120
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG
  • LGZ Wien, 38 R 313/14g

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