Bekanntlich ist es Praxis in Eigentümergemeinschaften, dass Wohnungseigentümer, durchaus auf Anraten der Verwaltung, Fenster ihres Objekts in Eigenregie und vor allem auf eigene Kosten sanieren und austauschen. Grundsätzlich ist aber für solche Maßnahmen und damit auch für deren Kosten die Eigentümergemeinschaft zuständig, denn Fenster gehören zur „Außenhaut“ der Gebäude und somit als allgemeine Teile zum Gegenstand der Liegenschaftsverwaltung. Damit Wohnungseigentümer mit ihrer Maßnahme nicht eigenmächtig sind, benötigen sie eine besondere Legitimation der Gemeinschaft. Davon hängt ab, ob sie Kostenersatz erhalten können.
Ob die Angelegenheiten der Fenstersanierung bzw des Fenstertauschs durch Wohnungseigentümer, im nächsten Schritt eine allfällige Kostenerstattung, unter ordentliche oder außerordentliche Verwaltung fallen, ist im Einzelfall zu klären und hängt davon ab, ob dem Wohnungseigentümer Eigenmacht vorzuwerfen ist oder nicht, in Konsequenz davon, oder ihm ein Kostenersatzanspruch zukommt.