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Zur Zustimmungspflicht des Vermieters zur Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts durch den Mieter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 2515 Wörter
- Seiten 101-103
- https://doi.org/10.33196/wobl201404010101
30,00 €
inkl MwStAnders als bei Durchsetzung von Abwehransprüchen eines in seiner Privatsphäre Verletzten gegen den Verletzer, findet bei Prüfung der Duldungspflicht eines Vermieters keine Interessenabwägung statt. Steht fest, dass es durch die beabsichtigte Veränderung – hier Anbringung einer Videokamera – zu einem Eingriff in die Privatsphäre auch nur eines anderen Mieters kommt, liegt die negative Voraussetzung des § 9 Abs 1 Z 5 MRG vor, ohne dass Zweckmäßigkeitserwägungen oder Interessenabwägungen vorzunehmen wären.
- Illedits, Alexander
- BG Floridsdorf, 28 Msch 2/11s
- OGH, 17.12.2013, 5 Ob 69/13b
- § 50a Abs 4 Z 3 DSG
- § 1098 ABGB
- Art 8 EMRK
- Miet- und Wohnrecht
- § 50c Abs 2 Z 1 DSG
- LGZ Wien, 40 R 483/11t
- WOBL-Slg 2014/36
- § 9 MRG
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