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Beschluss über den Rückersatz von Kosten für einen selbst durchgeführten Fenstertausch ist außerordentliche Verwaltung
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 673 Wörter
- Seiten 111-112
- https://doi.org/10.33196/wobl201404011101
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inkl MwStDie Beschlussfassung, Wohnungseigentümern, die ihre Fenster auf eigene Kosten austauschten, einen Geldersatz zu gewähren, sprengt zwar den Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, ist aber auch nicht zu den in § 834 ABGB geregelten wichtigen Veränderungen zu zählen. Der Verzicht auf die Rückforderung eines bereits geleisteten Investitionsersatzes ist der Beschlussfassung über dessen Gewährung gleichzuhalten. In beiden Fällen geht es um die Verfügung über Mittel aus der Rücklage, die nach § 31 WEG 2002 ein Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft darstellt. Es liegt daher eine Beschlussfassung über eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 WEG 2002 vor.
- LG Salzburg, 2 R 161/10f, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Löcker in diesem Heft der wobl 2014/95
- § 834 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- § 31 WEG
- WOBL-Slg 2014/41
- § 28 Abs 1 Z 1 WEG
- § 29 WEG
- OGH, 02.10.2012, 5 Ob 147/12x, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 14 Abs 1 Z 1 WEG
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