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WOBL

Heft 3, April 2022, Band 35

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7647

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Inhalt der Ausgabe

S. 83 - 87, Judikatur-Monitor

Nicole Fidler

Von der Unleidlichkeit

S. 88 - 92, Veranstaltungsbericht

Marco Scharmer / Viola Hoti

IWD – Kostenüberwälzungen auf den Mieter: Zulässigkeit und Grenzen

S. 93 - 94, Rechtsprechung

Betriebskostenabrechnung: kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der gesetzliche Mietzins überschritten wurde; mangelnde Mitwirkung an der Belegeinsicht

Werden BK-Pauschalraten in unzulässiger Höhe vorgeschrieben, hat der Hauptmieter dennoch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der gesetzliche Mietzins überschritten wurde, wenn der Vermieter die Differenzbeträge zurückerstattet, bevor der Feststellungsantrag bei der Schlichtungsstelle anhängig war.

Der Vermieter, der BK abrechnet, hat dem Hauptmieter in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Werden die Belege auf Datenträgern erfasst und zur Einsicht bereitgehalten, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, dass die Daten in einem bestimmten Format bereitgestellt werden müssen. Wird das (hier zweimalige) Verlangen, einen Termin für die Einsicht in die Belege bekanntzugeben, nur mit der allgemeinen Bekanntgabe, Terminvereinbarungen seien telefonisch zu treffen, beantwortet, ist es nicht unvertretbar, darin keine adäquate Mitwirkung des Vermieters zu sehen.

S. 94 - 96, Rechtsprechung

Bestimmbarkeit des Bestandzinses bei Erweiterung des Mietrechtes

Da es sich bei der Erweiterung des Mietrechtes um die Überlassung des Gebrauchs einer unbestimmten unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt handelt, muss es sich – wie allgemein – bei dem dafür vereinbarten Bestandzins um eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistung handeln. Bei einer einmaligen Leistung muss – im Anwendungsbereich der Mietzinsbildungsvorschriften des MRG – feststehen, für welche Zeit sie die Überlassung der Benutzung abgelten soll, sonst entsteht mangels Bestimmbarkeit kein Bestandvertrag.

S. 96 - 98, Rechtsprechung

Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch das Gericht

Haben die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit bereits vor Inkrafttreten der WRN 1999 festgelegt, wird die nachträgliche selbständige Einrichtung von mit den vereinbarten Abrechnungseinheiten korrespondierenden Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG 2002 zugelassen. Nach dem Inkrafttreten ist eine Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung auch dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte.

S. 98 - 101, Rechtsprechung

David Trojer

Auslegung von WE-Verträgen und Fälligkeit von Beitragsnachforderungen

Der WE-Vertrag und Vereinbarungen über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 Abs 2 WEG 2002, die der Schriftform bedürfen, sind nach dem Wortlaut zu interpretieren.

Nachforderungen der Eigentümergemeinschaft auf Beitragszahlungen werden erst nach einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung fällig. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen, die der Fälligkeitsregelung des § 32 Abs 9 WEG 2002 unterliegen.

S. 101 - 104, Rechtsprechung

COVID-19-Lockdown – Mietzinsminderung II (Nagel- und Kosmetikstudio im Einkaufszentrum): Mietzinsentfall bei Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes; kein Anspruch des Bestandgebers auf dem Bestandnehmer gewährten Fixkostenzuschuss

Die fehlende Nutzbarkeit von Geschäftsräumlichkeiten aufgrund von Betretungsverboten in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie führt in diesen Zeiträumen zu einem Entfall des Anspruches auf Mietzins.

Ein Anspruch des Bestandgebers auf den dem Bestandnehmer gewährten Fixkostenzuschuss ist weder gesetzlich statuiert noch würde dies der Zielrichtung der besagten Förderung entsprechen.

S. 104 - 110, Rechtsprechung

Andreas Vonkilch

COVID-19-Lockdown – Mietzinsminderung III (Fitness-Studio im Einkaufszentrum): Mietzinsentfall bei Unbenutzbarkeit des Mietgegenstandes; kein Anspruch des Bestandgebers auf dem Bestandnehmer gewährten Fixkostenzuschuss

Ist der bedungene Gebrauch des Bestandsobjekts durch Kundenverkehr gekennzeichnet, so führt ein Betretungsverbot aus Anlass der COVID-19-Pandemie idR zur gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts iSd § 1104 ABGB. Der Bestandnehmer ist nicht verpflichtet, den Fixkostenzuschuss an den Bestandgeber herauszugeben.

S. 110 - 113, Rechtsprechung

Christian Lenneis

Der in § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 geforderte enge wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung ergibt sich idR aus dem vereinbarten Kaufpreis

Dass die RevWerberin für Grünland den ortsüblichen Baulandpreis erhalten hat, ist nur im Hinblick auf die erwartete Umwidmung verständlich. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn das BFG einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Veräußerung und Umwidmung bejaht hat, der im Hinblick auf die Langwierigkeit von Baulandwidmungsverfahren auch mehrere Jahre umfassen kann.

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