Werden BK-Pauschalraten in unzulässiger Höhe vorgeschrieben, hat der Hauptmieter dennoch kein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der gesetzliche Mietzins überschritten wurde, wenn der Vermieter die Differenzbeträge zurückerstattet, bevor der Feststellungsantrag bei der Schlichtungsstelle anhängig war.
Der Vermieter, der BK abrechnet, hat dem Hauptmieter in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren. Werden die Belege auf Datenträgern erfasst und zur Einsicht bereitgehalten, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten, dass die Daten in einem bestimmten Format bereitgestellt werden müssen. Wird das (hier zweimalige) Verlangen, einen Termin für die Einsicht in die Belege bekanntzugeben, nur mit der allgemeinen Bekanntgabe, Terminvereinbarungen seien telefonisch zu treffen, beantwortet, ist es nicht unvertretbar, darin keine adäquate Mitwirkung des Vermieters zu sehen.