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Trojer, David

Auslegung von WE-Verträgen und Fälligkeit von Beitragsnachforderungen

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Der WE-Vertrag und Vereinbarungen über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach § 32 Abs 2 WEG 2002, die der Schriftform bedürfen, sind nach dem Wortlaut zu interpretieren.

Nachforderungen der Eigentümergemeinschaft auf Beitragszahlungen werden erst nach einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung fällig. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen Vorauszahlungen, die der Fälligkeitsregelung des § 32 Abs 9 WEG 2002 unterliegen.

  • Trojer, David
  • § 1 MRG
  • § 915 ABGB
  • § 914 ABGB
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 31.05.2021, 5 Ob 99/21a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 1090 ABGB
  • WOBL-Slg 2022/18
  • OLG Wien, 15 R 156/20a

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