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wohnrechtliche blätter

Heft 3, April 2022, Band 35

Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch das Gericht

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Haben die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit bereits vor Inkrafttreten der WRN 1999 festgelegt, wird die nachträgliche selbständige Einrichtung von mit den vereinbarten Abrechnungseinheiten korrespondierenden Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung nach § 32 Abs 6 WEG 2002 zugelassen. Nach dem Inkrafttreten ist eine Festlegung korrespondierender Abstimmungseinheiten durch gerichtliche Entscheidung auch dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über abweichende Abrechnungseinheiten getroffen wurde, zugleich aber erwiesen ist, dass damit nicht auch von der Einrichtung korrespondierender Abstimmungseinheiten Abstand genommen werden sollte.

  • BG Graz-Ost, 220 MSch 9/18a
  • LGZ Graz, 5 R 88/20b
  • § 32 Abs 6 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2022/17
  • § 32 Abs 2 WEG
  • OGH, 11.03.2021, 5 Ob 2/21m

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