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WOBL

Heft 5, Mai 2022, Band 35

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7647

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Inhalt der Ausgabe

S. 155 - 163, Aufsatz

Filip Boban

Right to Plug

Rechtliche Hürden erschweren den Ausbau der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in WE-Anlagen. Abhilfe soll unter anderem die Idee schaffen, ein sog right to plug in das Wohnrecht zu implementieren, die nun mit der kürzlich in Kraft getretenen WEG-Novelle 2022 umgesetzt wurde. Ähnliche Entwicklungen erfolgten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Einführung des WEMoG zur Förderung der Elektromobilität. Der vorliegende Beitrag vergleicht die österreichische mit der deutschen Rechtslage in Bezug auf das right to plug und untersucht, ob und inwieweit es in den Rechtsordnungen realisiert wurde.

S. 164 - 168, Veranstaltungsbericht

Marco Scharmer / Viola Hoti

IWD – WEG-Novelle 2022: Neuregelung des Änderungsrechts des Wohnungseigentümers

S. 169 - 170, Rechtsprechung

Eigentümerwechsel allein nimmt der Wohnung nicht den Charakter einer Werkswohnung

Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Werkswohnung überlassen werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des MRG. Ein Eigentümerwechsel allein nimmt der Wohnung nicht den Charakter einer Werkswohnung iSd § 1 Abs 2 Z 2 MRG, weshalb dieser also nicht zur Umwandlung eines von den Bestimmungen des MRG ausgenommenen Benützungsverhältnisses in einen nach dem MRG geschützten Mietvertrag führt. Eine solche Umwandlung kann auch konkludent erfolgen, wobei dafür aber strenge Maßstäbe anzusetzen sind.

S. 170 - 173, Rechtsprechung

Martina Schickmair

Kein Anspruch auf Liftmitbenützung

Der private Vermieter von Wohnungen eines einzigen Hauses hat keine den Wohnungsmarkt beherrschende monopolähnliche Stellung. Der bloße Umstand, dass ein konkreter geäußerter Vertragswunsch nur von einer bestimmten Person erfüllt werden könnte, begründet noch keine Monopolstellung mit der Folge eines Kontrahierungszwangs.

S. 173 - 176, Rechtsprechung

Eva Maria Hausmann

Bindung des Nachmieters an eine Hauptmietzinserhöhung gem §§ 18 ff MRG?

Durch die rechtskräftige Entscheidung nach §§ 18 ff MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckter Erhaltungsarbeiten sicherzustellen. Daraus folgt, dass die Entscheidung auch gegenüber künftigen Mietern und Vermietern bindend ist, weshalb das Bestandverhältnis in seiner konkreten Ausgestaltung als solches mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf die Rechtsnachfolger übergeht. Die Rechtskraftwirkung einer solchen Entscheidung in sachlicher Hinsicht beschränkt sich auf die darin ausgesprochene Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum. Den Vorfragen – wie etwa über die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche des Bestandgegenstands – kommt aber keine über das Verfahren hinaus bindende Wirkung zu. Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass die Bindungswirkung der Erhöhungsentscheidung einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung eintritt, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt mietet.

S. 176 - 178, Rechtsprechung

Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses durch Wintergarten

Der Rechtsanwender hat bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses einen Ermessensspielraum. Primär ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft abzustellen. Jedoch können auch andere optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung bewirken, ausschlaggebend sein.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 2 WEG 2002. Diese Norm schränkt das Eigentumsrecht der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer nicht ein, sondern ermächtigt sie, Änderungen am WE-Objekt unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

S. 178 - 183, Rechtsprechung

Abgrenzung von Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen: Balkonsanierung unter Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes als ordentliche Verwaltung

Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist grundsätzlich auf Angelegenheiten der Verwaltung beschränkt; deshalb kann Gegenstand eines Mehrheitsbeschlusses nur eine Verwaltungsmaßnahme sein. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der ihre Kompetenz überschreitet, kann unbefristet bekämpft und zur Klarstellung der Rechtslage beseitigt werden. Balkongeländer gehören zur „Außenhaut“ des Gebäudes und zählen somit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Der Austausch eines schadhaften Balkongeländers ist selbst dann eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme und keine Verfügung iSd § 16 WEG 2002, wenn ein anderes Material verwendet und dadurch das äußere Erscheinungsbild des Hauses verändert wird.

Wenn der Verwalter entgegen § 20 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 nicht mindestens drei Angebote eingeholt hat, bildet dies keinen Anfechtungsgrund.

S. 183 - 188, Rechtsprechung

Philipp Fidler

Zulässigkeit und gerichtliche Wahrnehmung eines allgemeinen Genehmigungsvorbehalts für Tierhaltung in AGB

Ein in einem Formularmietvertrag beinhalteter unbeschränkter Genehmigungsvorbehalt, durch den auch die Haltung von Kleintieren einfach untersagt werden könnte, ist gröblich benachteiligend. Eine entsprechende Verbotsklausel und ein inhaltlich nicht beschränkter Genehmigungsvorbehalt können nicht völlig unterschiedlich beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die nichtige Klausel (von Amts wegen) nicht zu berücksichtigen und dispositives Recht anzuwenden. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere, insb von Hunden und Katzen, regelmäßig erlaubt.

S. 189 - 191, Rechtsprechung

Anna Kogler

Bauzinsverpflichtung als Teil der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr

Gem § 26 Abs 3 letzter Satz GGG idF vor dem ZZRÄG 2019 (BGBl I 2019/38) sind dauernde Lasten ausdrücklich zur Gegenleistung hinzuzurechnen. Hat der Käufer kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, ist diese „sonstige Leistung“ als dauernde Last gem § 26 Abs 3 Z 1 iVm Abs 3 letzter Satz GGG idF BGBl I 2013/1 in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen.

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