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Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses durch Wintergarten

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Der Rechtsanwender hat bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses einen Ermessensspielraum. Primär ist bei der Beurteilung der Beeinträchtigung auf die straßenseitige Ansicht der Liegenschaft abzustellen. Jedoch können auch andere optische Aspekte, die eine negative Beeinträchtigung bewirken, ausschlaggebend sein.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 2 WEG 2002. Diese Norm schränkt das Eigentumsrecht der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer nicht ein, sondern ermächtigt sie, Änderungen am WE-Objekt unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.

  • LG Steyr, 2 R 35/20b
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2022/25
  • OGH, 04.02.2021, 5 Ob 235/20z, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 16 Abs 2 Z 1 WEG

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