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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2022, Band 35

Hausmann, Eva Maria

Bindung des Nachmieters an eine Hauptmietzinserhöhung gem §§ 18 ff MRG?

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Durch die rechtskräftige Entscheidung nach §§ 18 ff MRG wird rechtsgestaltend in Privatrechtsverhältnisse, nämlich Mietzinsvereinbarungen, eingegriffen, um den Zweck der Finanzierung sonst nicht gedeckter Erhaltungsarbeiten sicherzustellen. Daraus folgt, dass die Entscheidung auch gegenüber künftigen Mietern und Vermietern bindend ist, weshalb das Bestandverhältnis in seiner konkreten Ausgestaltung als solches mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf die Rechtsnachfolger übergeht. Die Rechtskraftwirkung einer solchen Entscheidung in sachlicher Hinsicht beschränkt sich auf die darin ausgesprochene Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum. Den Vorfragen – wie etwa über die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche des Bestandgegenstands – kommt aber keine über das Verfahren hinaus bindende Wirkung zu. Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass die Bindungswirkung der Erhöhungsentscheidung einem nachfolgenden Mieter gegenüber nur unter der Voraussetzung eintritt, dass er auch tatsächlich das den Gegenstand der Erhöhung bildende Bestandobjekt mietet.

  • Hausmann, Eva Maria
  • LGZ Wien, 38 R 176/20v
  • § 18 MRG
  • OGH, 20.05.2021, 5 Ob 56/21b
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Favoriten, 7 Msch 6/19z
  • § 19 MRG
  • § 20 MRG
  • WOBL-Slg 2022/24

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