Der OGH hat in zwei Verbandsverfahren (2 Ob 36/23t; 8 Ob 37/23h) bislang unbekannte Schranken für Wertsicherungsklauseln aufgestellt. Nimmt man die Judikatur streng beim Wort, könnte sich nachträglich herausstellen, dass in vielen Dauerschuldverhältnissen wegen Verstößen gegen die § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, keine gültigen Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Der Beitrag plädiert für eine rasche Kehrtwende: Die beiden Verbotstatbestände geben nicht her, was ihnen der OGH beimisst. Die Inflation lässt sich primär nicht mit dem Klausel- und AGB-Recht bewältigen.
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 399 - 413, Aufsatz
Inflationsbewältigung durch Vertragsrecht? Ein Beitrag zur Auslegung der § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB
S. 414 - 421, Aufsatz
Zum (möglichen) Verstoß von Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
Ein Gespenst geht um in Österreich – das Gespenst einer Mietpreisbremse. Befürchtungen von Vermietern, dass es aufgrund der derzeit in Österreich grassierenden Inflation zu einem Eingriff in bestehende (Wohnungs-)Mietverträge kommen könnte, hat in den vergangenen Monaten allerdings nicht – wie an sich zu erwarten wäre – zuvorderst die Bundesregierung genährt, sondern zwei Senate des Obersten Gerichtshofes (OGH). Bei vielen in der Praxis gängigen formularmäßigen Wertsicherungsklauseln in Verbrauchermietverträgen könnten, weil darin eine Erhöhung des Mietzinses innerhalb der ersten beiden Monate ab Vertragsabschluss nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen wurde, die Vorgaben von § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verletzt worden sein. Die Folgen eines solchen Verstoßes wären für Vermieter wirtschaftlich äußerst schwerwiegend. Die Wertsicherungsklausel müsste gegenüber den Mietern unangewendet bleiben. Diese kämen somit vielfach in den Genuss des idR sehr günstigen Ausgangsmietzinses. Darüber hinaus stehen Rückforderungsansprüche für bis zu 30 Jahre im Raum. In Anbetracht dieser drohenden Konsequenzen erscheint es jedenfalls lohnend, sich in einem Beitrag in den wobl auf „Gespensterjagd“ zu begeben und den Vorgaben, die § 6 Abs 2 Z 4 KSchG für Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen macht, genauer nachzuspüren.
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