Der Erwerb von Zweitwohnungen geschieht in Ausübung einer der Grundfreiheiten des Vertrags, vorwiegend jener des freien Kapitalverkehrs. Es wird kein Unterschied gemacht, ob das Kapital zur Veranlagung in Liegenschaften oder zu einem anderen Zweck ins Land fließt. Dieser Geldzufluss wird von der auserwählten Gemeinde zunächst begrüßt, weil die Umwidmung eine mühelose Wertschöpfung bringt und die Errichtung der Wohnungen die Bauwirtschaft beflügelt. Damit dieser Geldfluss nicht versiegt, werden bestehende Zweitwohnungen dann mit verschiedenen Abgaben belastet oder es wird ein sanfter Druck auf die Eigentümer ausgeübt, diese unter dem Marktwert zu verkaufen.
Diesen Weg scheint nun nach einer amtlichen Aussendung der Salzburger Landesregierung auch diese einschlagen zu wollen, auch wenn danach nicht mehr eine Enteignung des Wohnungseigentümers sondern eine weit gehende Einschränkung seiner Rechte angestrebt werden sollte, indem „die Wohnung weiter unbefristet als höchstpersönliches Recht als Zweitwohnung genutzt werden, aber nicht vererbt oder verkauft werden“ kann.
Damit wäre der Erwerb einer Ferienwohnung aber nicht mehr als Vorgang des Kapitalverkehrs anzusehen, da der Verkauf am Markt und die darauf folgende Überweisung des Verkaufserlöses ausgeschlossen ist. Es würde sich dann um eine sog „Mausefallen“-Veranlagung handeln, dh, man kann hinein, aber nicht mehr heraus.
Praeter legem gestattet der EuGH immer häufiger Ausnahmen vom Unionsrecht aus „höherrangigen Gründen des Allgemeininteresses“, die aber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen; dh, dass sie auf das betreffende Fremdenverkehrsgebiet beschränkt bleiben und das Ziel mit den am wenigsten einschneidenden Maßnahmen zu erreichen trachten. Diese Voraussetzung ist im Anlassfall aber nicht gegeben.