Für die Zinsminderung bei eingeschränktem Gebrauch der Bestandsache differenziert § 1105 ABGB zwischen Mietern und Pächtern sowie zwischen unterschiedlichen Pachtvertragsdauern. Insb sieht die Bestimmung – betreffend der momentan ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist – für mehrjährige Pachtverträge keinen Zinsnachlass vor. Der Beitrag behandelt die Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte dieser von Anfang an umstrittenen Regelung und geht anschließend auf die Frage deren Verfassungskonformität ein.




- ISSN Online: 1613-7647
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Inhalt der Ausgabe
S. 207 - 209, Aufätze
OGH 25.01.2022, 8 Ob 131/21d und OGH 24.03.2022, 3 Ob 209/21p: Neue OGH-Entscheidungen zeigen Grenzen der Mietzinsminderung aufgrund von COVID-19 auf
Auf der Grundlage der jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Mietzinsminderung infolge der Coronapandemie erörtert der Beitrag die Auswirkungen, welche sich für Büromieter ergeben.
S. 210 - 213, Veranstaltungsbericht
IWD – Die Einflüsse der Klauseljudikatur des EuGH auf das Bestandrecht
Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters können zwar ein Indiz dafür sein, dass eine (teilweise) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt, allerdings müssen diese Einbußen abgesehen von Fällen eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandgebers im Anwendungsbereich des § 1105 ABGB eine unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sein.
Die „Schließung“ der Hochschule und Umstellung auf Distance Learning samt Reisebeschränkungen zwischen dem Studienort und dem Wohnsitz der Studentin im Zuge der Coronapandemie bildet einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsauflösung des Studentenheimvertrags. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Entwicklung, die nicht in der Sphäre der Studentin begründet liegt.
Ist die vertragsgemäße charakteristische Nutzung von Geschäftsräumen im Zuge von behördlich angeordneten pandemiebedingten Betretungsverboten nur eingeschränkt, so kommt es zu einer Mietzinsminderung im Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode.
Die Unbrauchbarkeit bzw Unbenützbarkeit des Bestandobjekts ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Daraus folgt, dass die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Liefer- oder Abholservice anzubieten, eine zumindest teilweise Brauchbarkeit des Geschäftslokals begründet. Gleichwohl steht dem Mieter der Einwand offen, dass die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservices nicht (sofort) zumutbar gewesen wäre.
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