Während erst vor kurzem durch die Rsp der Anwendungsbereich des § 37 Abs 4 WEG 2002 dahingehend präzisiert wurde, dass diese Erwerberschutzbestimmung auch auf den Fall des sukzessiven Abverkaufs von WE-Objekten durch den WE-Organisator anzuwenden ist, selbst wenn zwischen nachträglicher WE-Begründung im Altbau und tatsächlichem Abverkauf des relevanten Objektes Jahrzehnte liegen, gibt es zu der für die Praxis – insb durch den „erweiterten Anwendungsbereich“ – wichtigen Frage des notwendigen Inhalts bzw Umfangs des geforderten Bauzustandsgutachtens noch keine Klarstellung durch die Rsp.
Die vorliegende Arbeit stellt in ihrem ersten Teil die aktuelle Rechtslage zur Anwendung des § 37 Abs 4 WEG 2002 auf Basis der jüngsten Rsp dar und versucht, den durch die erwähnte Rsp ausufernden möglichen Anwendungsbereich sinnvoll einzugrenzen, soweit dies ohne gesetzgeberische Aktivität überhaupt zulässig erscheint. Der zweite Teil der Arbeit präzisiert die inhaltlichen (Minimal-)Erfordernisse an das Bauzustandsgutachten aus der Sicht der Praxis zur Vermeidung von Haftungsfolgen für die damit befassten Gutachter, die meist zwischen den Interessen der auftragserteilenden Bauträger an kurzen und billigen Gutachten und der vom Gesetz – unserer Ansicht nach – nicht mit ausreichender Klarheit geforderten Präzisierung der notwendigen größeren Erhaltungsarbeiten „hin- und hergerissen“ sind.