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Erkennbarkeit eines erheblich nachteiligen Gebrauchs am Maßstab eines Durchschnittsmieters

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Für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des erheblich nachteiligen Gebrauchs ist erforderlich, dass sich der Mieter der erheblichen Nachteiligkeit seines Gebrauchs bewusst oder ihm dieser erkennbar ist und er den Gebrauch dennoch fortsetzt. Bei Zusammenlegung zweier Wohnungen und der daraus resultierenden Uneinheitlichkeit der Wohnungseingangstüren in Farbe und Aussehen ist die Erkennbarkeit eines nachteiligen Gebrauchs – auch wenn der Vermieter großen Wert auf ein einheitliches Erscheinungsbild im Inneren des Hauses legt – aufgrund des an einen Durchschnittsmieter anzulegenden Maßstabes zu verneinen, da nicht auf die Erkennbarkeit des nachteiligen Gebrauchs für einen Mieter gerade des gegenständlichen Hauses abzustellen ist.

  • § 30 Abs 2 Z 3 1. Fall MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 37/18g
  • OGH, 13.12.2018, 5 Ob 211/18t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2019/85

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