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Wirkung der Insolvenzeröffnung auf einen Liegenschaftskaufvertrag: anwendbares Recht und ordre-public-Vorbehalt

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4258 Wörter, Seiten 404-408

30,00 €

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Nach Art 4 Abs 2 lit e EuInsVO 2000 regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (lex fori concursus), wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt. Eine Abweichung von dieser Grundsatzbestimmung findet sich in Art 8 EuInsVO 2000 (identisch mit Art 11 Abs 1 EuInsVO 2015). Danach ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand gelegen ist (lex rei sitae).

Art 26 EuInsVO 2000 (gleichlautend Art 33 EuInsVO 2015) sieht lediglich im Zusammenhang mit der Anerkennung eines eröffneten Insolvenzverfahrens oder mit der Vollstreckung einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung einen ordre-public-Vorbehalt vor. Zu den Art 4 bis 15 EuInsVO 2000 fehlt ein solcher ausdrücklicher Vorbehalt und die nachfolgenden Vorschriften gestatten bereits die Anwendung lokalen Rechts in vielen Konstellationen. Es besteht weder Notwendigkeit noch Raum für eine weitere ordre-public-Prüfung.

  • WOBL-Slg 2019/98
  • OGH, 21.03.2018, 1 Ob 24/18p
  • LG Innsbruck, 1 R 208/17w
  • Art 26 EuInsVO
  • Art 8 EuInsVO
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • Art 4 EuInsVO
  • Art 33 EuInsVO
  • Art 11 EuInsVO
  • BG Innsbruck, 17 C 351/16b

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