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Zum Übergang eines vom Gesetz abweichenden Verteilschlüssels nach dem WEG 1948

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1477 Wörter, Seiten 396-398

30,00 €

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Die Rechtswirksamkeit einer vor dem 1.9.1975 abgeschlossenen Vereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Aufteilung von Aufwendungen ist nach den zum Zeitpunkt ihres Abschlusses geltenden Vorschriften zu beurteilen. Im Geltungsbereich des WEG 1948 bedurfte es keiner schriftlichen Vereinbarung der Mit- und Wohnungseigentümer, um Liegenschaftsaufwendungen anders zu verteilen, als dies im Gesetz vorgesehen war. Eine solche Vereinbarung konnte mündlich oder auch konkludent zustande kommen. Im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.9.1975 blieb eine nicht schriftlich erfolgte Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel nur dann bestehen, wenn sie vom Rechtsvorgänger auf seine Nachfolger vertraglich überbunden oder von diesem durch schriftlichen Beitritt übernommen wurde, um das Schriftformgebot des § 19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu erfüllen. Rechtsnachfolger, die diese Pflicht durch Überbindungsklausel übernommen haben, sind an diese Vereinbarung auch weiterhin gebunden. Das ist schon dann der Fall, wenn der Rechtsnachfolger mittels schriftlichen Vertrags in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrat.

  • WOBL-Slg 2019/93
  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 121/18g, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 8 WEG
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 22 R 377/16v
  • § 34 WEG

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