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Abgrenzung von Wiederherstellungsbegehren und Entfernungsbegehren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2148 Wörter, Seiten 391-393

30,00 €

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Nur die Wiederherstellung des vor einem eigenmächtigen Umbau bestandenen Zustands und die dafür notwendigen Maßnahmen stellen ihrerseits keine genehmigungspflichtigen „Änderungen“ iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 dar. Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. Durch das bloße Entfernen einer baulichen Maßnahme ist die Änderung nur dann beseitigt (und die Störungsquelle iSd § 523 ABGB nur dann ausgeschaltet), wenn keine weiteren Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig sind, sich die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulicher Veränderungen also in deren Entfernung erschöpft.

Wird nicht der vorige Zustand wiederhergestellt, sondern im Titel Maßnahmen aufgetragen, die diesem ursprünglichen konsensgemäßen Zustand ebensowenig entsprechen, würde nicht nur ein anderer Zustand geschaffen, sondern auch in die Rechte der am Titelverfahren nicht beteiligten anderen Wohnungseigentümer eingegriffen. Ein reines Entfernungsbegehren findet daher in dem aus § 523 ABGB abgeleiteten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Änderung nicht Deckung.

  • Markl, Christian
  • § 16 WEG
  • OGH, 26.09.2017, 5 Ob 65/17w
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innsbruck, GZ 6 Cg 44/13a
  • § 523 ABGB
  • OLG Innsbruck, GZ 1 R 153/16h
  • § 52 WEG
  • WOBL-Slg 2019/90

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