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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2019, Band 32

Feststellung der Haftung des Treuhänders für alle Schäden, die dem Erwerber aufgrund mangelhafter Abwicklung der Treuhandschaft entstehen

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Ansprüche des Bauträgers werden gem § 7 Abs 4 BTVG erst fällig, wenn und soweit die vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen. Der Treuhänder darf auch beim Modell der grundbücherlichen Sicherstellung iVm der Zahlung nach Ratenplan erst dann eine Auszahlung an den Bauträger vornehmen, wenn alle Voraussetzungen dieses Modells erfüllt sind.

Wenn der Treuhänder in concreto ohne Zusage der Lastenfreistellung an den Bauträger auszahlt, der gewählte Ratenplan erheblich von den Modellen des § 10 Abs 2 BTVG abweicht, der Treuhänder bloß ein Sammelanderkonto führt, sodass nicht mehr zuordenbar ist, welche Zahlungen an welche Personen in welcher Höhe die Wohnung des Klägers (Erwerbers) betreffen, die Einverleibung der Zusage der Einräumung von WE nach § 40 Abs 2 WEG 2002 nach der Ranganmerkung für das Pfandrecht zugunsten der finanzierenden Bank erfolgt, ist das Modell der grundbücherlichen Sicherstellung jedenfalls nicht verwirklicht.

Daneben müssen alle zur Einverleibung des Erwerbers notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen, wozu auch eine allenfalls erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung zählt.

Dass der Kläger (Erwerber) die Wohnung möglicherweise behalten und den Vertrag derzeit nicht rückabwickeln möchte, steht einem Schadenersatzanpruch aufgrund der verfrühten Auszahlungen durch den Treuhänder nicht entgegen. Auch der Rückforderungsanspruch nach § 14 BTVG ist einem Rücktritt vom Bauträgervertrag unabhängig.

  • BG Zell am See, 15 C 334/17i
  • LG Salzburg, 53 R 46/18y
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • § 12 BTVG
  • § 40 Abs 2 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 7 BTVG
  • § 9 BTVG
  • § 1294 ABGB
  • OGH, 25.10.2018, 6 Ob 173/18m, siehe dazu auch OGH 8 Ob 121/18d in diesem Heft der wobl 2019, 402/97 mit Anmerkung Pittl.
  • WOBL-Slg 2019/96
  • § 10 BTVG

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