


Zu den Voraussetzungen der vereinfachten Berichtigung von Mindestanteilen im Wohnungseigentum
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3975 Wörter, Seiten 386-390
30,00 €
inkl MwSt




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Hat der Machthaber (Notar) einiger Wohnungseigentümer im Vollmachtsnamen die Zustimmungserklärung zur Anteilsberichtigung unterschrieben, dann gehört die dafür notwendige (materielle) Verfügungsvollmacht (§ 31 GBG) zu den Eintragungsgrundlagen und ist dem Gesuch anzuschließen. Der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 1 RAO gilt im Grundbuchverfahren nur für die Einschreitervollmacht, aber nicht für die Verfügungsvollmacht.
-
- Höllwerth, Johann
-
- § 8 Abs 1 RAO
- § 31 GBG
- BG Josefstadt, TZ 937/2017
- § 10 Abs 4 WEG
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 229/17p
- § 30 Abs 2 ZPO
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/88
- LGZ Wien, R 262/17b
- § 10 Abs 3 WEG
Hat der Machthaber (Notar) einiger Wohnungseigentümer im Vollmachtsnamen die Zustimmungserklärung zur Anteilsberichtigung unterschrieben, dann gehört die dafür notwendige (materielle) Verfügungsvollmacht (§ 31 GBG) zu den Eintragungsgrundlagen und ist dem Gesuch anzuschließen. Der erleichterte Vollmachtsnachweis nach § 30 Abs 2 ZPO und § 8 Abs 1 Satz 1 RAO gilt im Grundbuchverfahren nur für die Einschreitervollmacht, aber nicht für die Verfügungsvollmacht.
- Höllwerth, Johann
- § 8 Abs 1 RAO
- § 31 GBG
- BG Josefstadt, TZ 937/2017
- § 10 Abs 4 WEG
- OGH, 15.05.2018, 5 Ob 229/17p
- § 30 Abs 2 ZPO
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2019/88
- LGZ Wien, R 262/17b
- § 10 Abs 3 WEG