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Abweichende Abrechnungseinheit einer Liegenschaft iZm der Bildung einer Sonderrücklage

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Bei einer im WE-Vertrag enthaltenen Regelung, wonach ein Wohnungseigentümer die Kosten der Erhaltung des gesamten Bereichs (also auch der Allgemeinteile) der Shedhalle seines WE-Objekts zur Gänze zu tragen hat, handelt es sich um eine (nach dem einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut zu interpretierenden) Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002, die eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festlegt und die Bildung einer Sonderrücklage vorsieht. Der Ansicht, die Vereinbarung ist dahin zu interpretieren, dass zur Festsetzung einer abweichenden Abrechnungseinheit keine gesonderte Rücklage zu beschließen ist, weil danach nicht nur die Kostentragungs- sondern auch die Erhaltungspflicht übertragen wird, findet weder im Wortlaut der Vereinbarung Deckung noch liegt deswegen eine Gesetzwidrigkeit wegen vermeintlicher Doppelbelastung vor. Gegen die Gefahr, dass die übrigen, mehrheitsbildenden Wohnungseigentümer Erhaltungsmaßnahmen über den Kopf der Wohnungseigentümer einer Abrechnungseinheit hinweg beschließen, steht jedem Wohnungseigentümer gem § 28, § 29 sowie § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 die Möglichkeit offen, in Bezug auf die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

  • § 30 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 32 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 31 WEG
  • WOBL-Slg 2019/91
  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 160/18t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 28 WEG
  • LGZ Wien, 40 R 4/18m
  • § 29 WEG

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