Die in der Praxis äußerst relevante Frage, ob ein (neu hinzugezogener) Nachbar sich mit der vorherrschenden (sich ändernden) Immissionslage abfinden muss oder einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch besitzt, wird uneinheitlich beantwortet. Die Autoren des vorliegenden Beitrages gehen im Gegensatz zur überwiegenden Literatur davon aus, dass dies primär anhand rechtsgeschäftlicher Kriterien zu beurteilen ist.
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S. 297 - 301, Aufsatz
Der (neu hinzugezogene) Nachbar im Immissionsrecht
S. 302 - 305, Rechtsprechung
Beginn der Verjährung für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls nach § 8 Abs 3 MRG
Ein Verdienstausfall, der dem Geschäftsraummieter durch Eingriffe des Vermieters in das Benützungsrecht aufgrund von Arbeiten nach § 8 Abs 2 MRG entsteht, kann im Rahmen des § 8 Abs 3 MRG geltend gemacht werden. Der Ersatzanspruch des Mieters nach § 8 Abs 3 MRG unterliegt der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ein Schaden, der aus der laufenden Beeinträchtigung des Benützungsrechts des Bestandnehmers iSd § 8 Abs 3 MRG resultiert, ist als fortgesetzte Schädigung zu qualifizieren, für die die Verjährung jeweils (täglich) neu zu laufen beginnt.
Die Regelung des § 2 Abs 3 RichtWG verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums bzw Freiheit der Erwerbsausübung.
Der pauschale Befristungsabschlag des § 16 Abs 7 MRG verstößt nicht gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
S. 312 - 316, Rechtsprechung
Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens
Solange der Gesetzgeber nicht von der Ermächtigung des Art 94 Abs 2 B-VG Gebrauch macht, ist der Rechtszug in Fällen sukzessiver Kompetenz (wie etwa in jenen nach §§ 39 und 40 MRG) nach verwaltungsbehördlichen Entscheidungen jeweils ein anderer, je nachdem, ob eine Entscheidung in der Sache (mit Rechtsmittel an das ordentliche Gericht) oder in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten (mit Beschwerde an das VwG) bekämpft wird.
Wird daher die Zuständigkeit zur Entscheidung infolge einer Beschwerde gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle betreffend die Unterbrechung des mietrechtlichen Verfahrens gem § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG vom VwG zu Unrecht verneint, wird dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Allgemein gilt, dass eine angestrebte Widmungsänderung nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer kollidiert. Die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen fallen besonders stark ins Gewicht, wenn bisher kein solcher Betrieb im WE-Haus situiert war. Bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kann die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein. Entscheidend ist aber stets das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung.
Die (rechtliche) Annahme, ein (weiterer) gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls – unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer – nicht genehmigungsfähig, ist durch höchstgerichtliche Rsp nicht gedeckt.
S. 318 - 320, Rechtsprechung
Keine wesentliche Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer durch einen geplanten Liftanbau
Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen von Miteigentümern steht einer Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche, die die Interessen der Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Recht des Wohnungseigentümers auf Durchführung von Änderungen zurückzustehen hat. Eine von einem Wohnungseigentümer betriebene Änderung seines Objekts kann daher nur abgewehrt werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer kollidiert. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind.
Wenn das Rekursgericht die Interessen der Antragsgegnerin durch die Auswirkungen des geplanten Liftanbaus auf die bestehende Parkplatzordnung nicht als wesentlich beeinträchtigt iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG sieht, beruht dies letztlich auf der Berücksichtigung der nicht unvertretbar angenommenen schuldrechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander. Dass der Liftanbau die Möglichkeiten der nach dem BGStG geforderten Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu dem in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Beherbungsbetrieb zwar beschränkt, aber nicht zur Gänze nimmt, stellt ebenfalls keinen Versagungsgrund nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 dar.
S. 320 - 323, Rechtsprechung
Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels iZm einer außer Betrieb genommenen Aufzugsanlage
Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd § 32 WEG 2002 festzusetzenden Verteilungsschlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Liftes für einen Miteigentümer erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann er beantragen, von der Tragung der Liftkosten (zum Teil) ausgenommen zu werden.
Bei Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die WE-Begründung einbezogenen Objekts ist bei der gerichtlichen Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 nicht auf vorübergehende Gegebenheiten abzustellen. Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende WE-Objekte verfügen, und jener, deren Objekte sich – lange Zeit nach der Parifizierung und WE-Begründung – noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen zwar gravierende Unterschiede, sodass die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit angestrebte Festsetzung eines von § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Schlüssels für die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nicht von vornherein als obsolet oder unzulässig beurteilt werden kann. Das gilt aber nur für den Fall, dass definitiv feststeht, dass die Ausführung unmöglich ist oder die Errichtungsabsicht aufgegeben wurde. Ist die Stilllegung der Aufzugsanlage nicht endgültig, so ist vorübergehende faktische Nichtbenützbarkeit nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen der objektiven Nutzungsmöglichkeit.
S. 323 - 327, Rechtsprechung
Slowakisches System der Mietpreisregulierung verletzt Art 1 1. ZPEMRK („Recht auf Achtung des Eigentums“)
Mietpreisregulierungen stellen einen Eingriff in Art 1 1. ZPEMRK („Recht auf Achtung des Eigentums“) dar und müssen daher auf ihre Vereinbarkeit mit Art 1 Abs 2 1. ZPEMRK überprüft werden.
Das slowakische System der Mietpreisregulierung erzielt keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und jenen der betreffenden (Wohnungs-)Eigentümer. Daher liegt ein Verstoß gegen Art 1 1. ZPEMRK vor.
S. 327 - 328, Rechtsprechung
Verzichtet ein Fruchtgenussberechtigter entgeltlich auf sein Recht, liegen keine Einkünfte aus VuV vor
Einkünfte iSd § 28 Abs 1 Z 1 oder Z 3 EStG 1988 liegen nicht vor, wenn es sich um keine – zeitlich beschränkte – Gebrauchsüberlassung handelt, sondern das Recht endgültig „überlassen“ wird. In diesem Fall liegt, wenn es sich (in Abgrenzung von einer Leistung nach § 29 Z 3 EStG 1988) um eine Vermögensumschichtung handelt, ein Veräußerungstatbestand vor. Bei der Aufgabe einer Einkunftsquelle eines Fruchtgenussberechtigten, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, handelt es sich um eine Vermögensumschichtung.
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