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wohnrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 30

Etzersdorfer, Ingmar

Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels iZm einer außer Betrieb genommenen Aufzugsanlage

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Maßstab für den bei Gemeinschaftsanlagen iSd § 32 WEG 2002 festzusetzenden Verteilungsschlüssel ist die objektive und nicht die subjektive Nutzungsmöglichkeit; auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Bleibt die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Liftes für einen Miteigentümer erheblich hinter jener anderer Miteigentümer zurück, kann er beantragen, von der Tragung der Liftkosten (zum Teil) ausgenommen zu werden.

Bei Nichterrichtung eines ursprünglich geplanten und in die WE-Begründung einbezogenen Objekts ist bei der gerichtlichen Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG 2002 nicht auf vorübergehende Gegebenheiten abzustellen. Zwischen den Nutzungsmöglichkeiten jener Miteigentümer, die über real existierende WE-Objekte verfügen, und jener, deren Objekte sich – lange Zeit nach der Parifizierung und WE-Begründung – noch immer im Planungsstadium befinden, bestehen zwar gravierende Unterschiede, sodass die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit angestrebte Festsetzung eines von § 32 Abs 1 WEG 2002 abweichenden Schlüssels für die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nicht von vornherein als obsolet oder unzulässig beurteilt werden kann. Das gilt aber nur für den Fall, dass definitiv feststeht, dass die Ausführung unmöglich ist oder die Errichtungsabsicht aufgegeben wurde. Ist die Stilllegung der Aufzugsanlage nicht endgültig, so ist vorübergehende faktische Nichtbenützbarkeit nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen der objektiven Nutzungsmöglichkeit.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • LGZ Wien, 40 R 192/15d
  • § 32 WEG
  • WOBL-Slg 2017/101
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 107/16w
  • BG Innere Stadt Wien, 20 Msch 23/12b

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