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wohnrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2017, Band 30

Widmungsänderung im Wohnungseigentum: China-Restaurant löst Bank ab

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Allgemein gilt, dass eine angestrebte Widmungsänderung nur abgewehrt werden kann, wenn sie mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer kollidiert. Die mit der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs verbundenen Beeinträchtigungen fallen besonders stark ins Gewicht, wenn bisher kein solcher Betrieb im WE-Haus situiert war. Bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kann die Errichtung eines zweiten solchen Betriebs wegen der Verdoppelung der Beeinträchtigungen nicht zumutbar sein. Entscheidend ist aber stets das konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung.

Die (rechtliche) Annahme, ein (weiterer) gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls – unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer – nicht genehmigungsfähig, ist durch höchstgerichtliche Rsp nicht gedeckt.

  • § 16 WEG
  • WOBL-Slg 2017/99
  • OGH, 23.01.2017, 5 Ob 150/16v, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LG Salzburg, 22 R 151/16a
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Zell am See, 28 MSch 14/14d

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