Ist ein Auffinden von Vergleichsdaten für Grundpreise für unbebaute Liegenschaften in der bewertungsgegenständlichen Gegend nicht nur schwierig, sondern unmöglich, so kann der Sachverständige für die Berechnung des Lagezuschlages auf Transaktionsdaten von Liegenschaften, deren Bebauung keinen wirtschaftlichen Wert mehr darstellt, zurückgreifen. Dasselbe gilt für Liegenschaften mit abbruchreifen wertlosen Gebäuden, deren Sanierung technisch nicht machbar oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar ist. Diese sind unbebauten Liegenschaften ebenfalls dann gleichzustellen, wenn die Ermittlung eines Grundkostenanteils nach § 16 Abs 3 MRG mangels Vergleichsobjekten ansonsten scheitern müsste.
Was die Höhe von Abschlägen bzw Zuschlägen zum Richtwertmietzins betrifft, so ist ein Zuschlag von 10% für den Erstbezug nach Generalsanierung sowie Zuschläge für Anschlüsse für Telefon, Telekabel, Waschmaschine und Gegensprechanlage als Sonderausstattung von jeweils 1% als vertretbar anzusehen.