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Die „Reichweite“ eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – dargestellt anhand von OGH 6 Ob 163/18s, 4 Ob 13/19v und 5 Ob 82/19y
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Aufsatz, 6553 Wörter
- Seiten 75-85
- https://doi.org/10.33196/wobl202003007501
30,00 €
inkl MwStDer gegenständliche Besprechungsaufsatz untersucht anhand von drei aktuellen Entscheidungen die „Reichweite“ eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, vor allem in persönlicher und räumlicher Hinsicht. Es wird aufgezeigt, dass primäres Abgrenzungsmerkmal in diesem Zusammenhang der jeweilige Vertragszweck sein muss; dieser Beurteilung wurde im Rahmen der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt. Abzugrenzen ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von der vor- und nachvertraglichen Haftung aus eigenem Vertrag, wobei sich diese Differenzierung auch im Zusammenhang mit Einkaufszentren zeigt. Richtiger Ansprechpartner ist auch hier primär der jeweilige Geschäftsinhaber – als unmittelbarer Vertragspartner des Kunden – und nicht der Einkaufszentrumsbetreiber.
- Hochleitner, Clara
- WOBL 2020, 75
- Pachtvertrag
- Einkaufszentrum
- § 1096 ABGB
- § 1319a ABGB
- § 1293 ABGB
- Geschäftsinhaber
- § 1295 ABGB
- § 1315 ABGB
- § 1319 ABGB
- Subsidiarität
- Bestandvertrag
- nachvertragliche Haftung
- vorvertragliche Haftung
- Schutz- und Sorgfaltspflichten
- Miet- und Wohnrecht
- culpa in contrahendo
- Mietvertrag
- § 1294 ABGB
- § 1313a ABGB
- Verkehrssicherungspflichten
- Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter