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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 33

Terlitza, Ulfried

Unwirksamkeit eines Umlaufbeschlusses ohne Bekanntgabe des Ergebnisses

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Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs wegen Mängeln allgemeiner Teile steht grundsätzlich nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer allein zu, sondern es ist darüber ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft oder eine substituierende Entscheidung des Außerstreitrichters erforderlich. Nur soweit Gemeinschaftsinteressen nicht gefährdet sind, kann der einzelne Mit- und Wohnungseigentümer seine auch allgemeine Teile der gemeinschaftlichen Sache betreffenden Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche allein geltend machen.

Ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich und erfolgt dieser in Form eines schriftlichen Umlaufbeschlusses, ist dieser nicht bereits mit dem Erreichen der Mehrheit zustande gekommen, sondern ist vielmehr die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, um die Entscheidung aus dem Umlaufbeschluss rechtswirksam werden zu lassen.

  • Terlitza, Ulfried
  • OLG Innsbruck, 1 R 56/18x
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 29.08.2018, 1 Ob 136/18h, Zurückweisung der Revision
  • § 18 WEG
  • § 24 WEG
  • LG Innsbruck, 6 Cg 102/15h
  • WOBL-Slg 2020/39

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