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Vor 1870 errichtete Gebäude sind in die Beurteilung, ob ein Gründerzeitviertel vorliegt, nicht einzubeziehen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 33
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
3820 Wörter, Seiten 107-111

30,00 €

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Die Lage innerhalb eines Gründerzeitviertels verhindert zwingend die Zuerkennung eines Lagezuschlags. Die Ausdehnung der Beschränkung des § 2 Abs 3 RichtWG hinsichtlich des Lagezuschlags von einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde, auf einen überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit vor 1870 errichtet wurde, verstößt gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Somit sind vor 1870 errichtete Gebäude nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in die Betrachtung einzubeziehen, ob eine Wohnumgebung zu mehr als 50 % aus Gebäuden besteht, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend kleine Wohnungen der Ausstattungskategorie D enthielten.

  • Schinnagl, Michaela
  • BG Innere Stadt Wien, 47 MSch 21/14k
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/37
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 198/18f
  • LGZ Wien, 39 R 1/18p
  • § 2 Abs 3 RichtWG

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