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Vor- und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Geschäftsinhabers in Bezug auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums

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Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen ehemaligen Vertragsparteien bestehen selbst dann, wenn im Zeitpunkt der schädigenden Handlung oder Unterlassung die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag bereits vollständig erloschen sind. Es ist Aufgabe des Geschäftsinhabers seine Kunden vor der ihnen beim Betreten oder Verlassen seines Geschäfts im Gehsteigbereich drohenden Gefahren zu schützen. Für die Pflicht des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs nach Vertragsgrundsätzen kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal oder auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers auf den zu sichernden Bereich an. Stellt der Geschäftsinhaber seinen Kunden den gesamten Kundenparkplatz als Zufahrts- und Parkfläche zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Verfügung, erstrecken sich seine vor- und nachvertraglichen Schutzpflichten somit auch örtlich auf den gesamten Kundenparkplatz, hat er doch auch im Rahmen des Bestandvertrags Einwirkungsmöglichkeit auf diesen Gefahrenbereich.

  • § 1096 ABGB
  • OLG Wien, 2 R 134/18t
  • LG Wiener Neustadt, 55 Cg 18/16i, Siehe dazu den Aufsatz von Hochleitner in diesem Heft der wobl 2020, 75.
  • WOBL-Slg 2020/42
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1313a ABGB
  • OGH, 28.05.2019, 4 Ob 13/19v

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