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Vonkilch, Andreas

Zulässigkeit und zur Höhe des Lagezuschlages

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Zur Beurteilung, ob eine konkrete Lage (Wohnumgebung) aufgrund ihrer Eigenschaften als „besser als durchschnittlich“ zu qualifizieren ist, bedarf es eines wertenden Vergleichs mit anderen Lagen. In Wien ist als Referenzgebiet für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern auf jene Teile des (Wiener) Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und daher ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden. Ein Lagezuschlag nach § 16 Abs 3 ist bis zur Höhe von 0,33 % der Differenz zwischen dem Grundkostenanteil, welcher der Richtwertermittlung zugrunde liegt, und dem der Lage entsprechenden Grundkostenanteil zulässig. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „bis zu“ bringt die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass es nicht um einen gesetzlichen Mietzins, sondern um eine gesetzlich definierte Höchstgrenze geht.

  • Vonkilch, Andreas
  • BG Josefstadt, 7 Msch 31/16v
  • § 6 RichtWG
  • LGZ Wien, 40 R 92/18b
  • § 3 RichtWG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 242/18a
  • § 16 Abs 3 MRG
  • § 2 RichtWG
  • WOBL-Slg 2020/34

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