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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 33

Tamerl, Daniel

Übertragung des Unternehmens an einen Mitmieter ist kein Fall des § 12a Abs 1 MRG; zum konkludenten Ausscheiden eines Mitmieters aus seiner Vertragsposition

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Der Übergang des Unternehmens eines Mitmieters einer Geschäftsräumlichkeit auf einen anderen Mitmieter, der schon bisher Träger der Mietrechte war und nun das Unternehmen in dem von ihm (mit-)gemieteten Geschäftsräumen weiterführt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 12a Abs 1 MRG. Durch die Unternehmensübertragung wird die Rechtsposition der beiden Mitmieter als Vertragspartner der Vermieterin nicht verändert. Ein Ausscheiden des Überträgers des Unternehmens aus seinen Rechten und Pflichten als Mitmieter käme nur mit Zustimmung der Vermieterin in Betracht. Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters, von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Mieter anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus.

  • Tamerl, Daniel
  • § 12a Abs 1 MRG
  • OGH, 20.02.2019, 5 Ob 156/18d
  • § 827 ABGB
  • LG St. Pölten, 7 R 28/18z
  • § 825 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2020/32
  • BG St. Pölten, 9 MSch 1/17f
  • § 826 ABGB

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