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WE-Untauglichkeit als Neufestsetzungsgrund

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Bei der Nutzwert-(Neu-)festsetzung kommt es zwar auch auf die konkrete Widmung als WE-Objekt, Zubehör-WE oder allgemeinen Teil an, weil die Nutzwertfestsetzung die vertragliche Einigung und den Widmungsakt nachzuvollziehen hat, daneben spielt aber die abstrakte Tauglichkeit von Objekten ebenso eine relevante Rolle, sodass eine der Rechtslage nicht entsprechende Widmung keine Grundlage der Nutzwertberechnung bilden kann.

Selbst eine aufrechte Widmung als WE-Objekt kann einem Antrag auf Neufestsetzung des Nutzwerts nicht entgegenstehen, wenn die materielle Rechtslage eine derartige Widmung verbietet. Die Nutzwerte sind in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung festzusetzen. Gerade die falsche Einordnung in einer der drei WE-rechtlichen Kategorien (WE-Objekt, Zubehör, allgemeiner Teil der Liegenschaft) ist § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu unterstellen. Die Bestimmung ist somit auch anzuwenden, wenn sich der als WE-Objekt gewidmete Abstellraum als WE-untauglich herausstellt.

  • OGH, 17.01.2019, 5 Ob 225/18a, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • § 3 Abs 2 WEG
  • WOBL-Slg 2020/38
  • LGZ Wien, 38 R 140/18x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 52 Abs 1 Z 1 WEG
  • § 9 Abs 2 Z 1 WEG
  • § 2 Abs 2 WEG

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