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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2020, Band 33

Reithofer, Markus

„Gründerzeitviertel“ oder „Nicht-(mehr-)Gründerzeitviertel“?

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Ein „Gründerzeitviertel“ liegt vor, wenn die Lage eines Hauses zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung noch zu mehr als 50 % aus Gebäuden besteht, die in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurden und die damals im Zeitpunkt ihrer Errichtung überwiegend kleine Wohnungen der Ausstattungskategorie D enthielten. Das relevante Gebiet, für die in § 2 Abs 3 RichtWG genannten Kriterien, ist nicht ein ganzer Bezirk oder Stadtteil, sondern mehrere Wohnblöcke oder Straßenzüge mit einer gleichartigen Gebäudecharakteristik. Insb kann, wenn in dem betroffenen Evaluierungsraum entsprechend viele Häuser aus der Zeit von 1870 bis 1917 mittlerweile Neubauten gewichen sind, auch ein ursprüngliches Gründerzeitviertel in der Umschreibung des § 2 Abs 3 zweiter Halbsatz RichtWG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags zu einer Wohnumgebung geworden sein, auf die die Beschränkung des § 2 Abs 3 RichtWG hinsichtlich des Lagezuschlags nicht mehr zutrifft.

  • Reithofer, Markus
  • WOBL-Slg 2020/36
  • § 16 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 95 Msch 20/15t
  • OGH, 20.02.2018, 5 Ob 140/18a, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • § 2 Abs 3 RichtWG
  • LGZ Wien, 40 R 273/17v

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