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Konkludente Zustimmung zu einer Widmungsänderung von „Wohnung“ auf „Büro mit Kundenbetrieb“
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 2796 Wörter
- Seiten 22-25
- https://doi.org/10.33196/wobl202001002201
30,00 €
inkl MwStDass das WE-Objekt entgegen der ursprünglichen Widmung im WE-Vertrag seit den 70er-Jahren nicht als Wohnung, sondern – abgesehen von kurzen Leerstehungszeiten – immer nur zu geschäftlichen Zwecken als Büro mit Kundenbetrieb verwendet wurde, war sämtlichen anderen Mit- und Wohnungseigentümern eindeutig erkennbar und sie äußerten dagegen keine Einwände. In einem solchen Fall hält sich die Annahme einer schlüssigen Zustimmung zu einer spezifizierten Geschäftsraumwidmung als Büro mit Kundenbetrieb im Rahmen der bisherigen Judikatur. Eine unspezifische Geschäftsraumnutzung (hier: als Kinderbetreuungseinrichtung) ist dadurch nicht gedeckt.
- Höllwerth, Johann
- WOBL-Slg 2020/7
- Miet- und Wohnrecht
- BG Salzburg, 26 C 351/17x
- § 863 ABGB
- § 523 ABGB
- § 52 Abs 1 Z 2 WEG
- LG Salzburg, 53 R 224/18z
- § 16 Abs 2 WEG
- OGH, 21.05.2019, 5 Ob 45/19g, Zurückweisung der Revision
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