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Zum Übergabehonorar des Hausverwalters
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 599 Wörter
- Seiten 25-25
- https://doi.org/10.33196/wobl202001002501
30,00 €
inkl MwStAnerkannt ist, dass insoweit ein Unternehmensbrauch besteht, als dem Verwalter bei Auflösung des Verwaltungsvertrags für die anlässlich der Übergabe der Verwaltung entstehende Mehrarbeit eine Entschädigung zusteht. Für diese Mühewaltung gebührt mangels anderer Vereinbarung ein nach den Umständen angemessenes Honorar, wobei drei Monatshonorare als üblich und angemessen angesehen werden. Ein Übergabehonorar steht dabei insb dann zu, wenn die Verwaltung vom Auftraggeber gekündigt wird, ohne dass der Verwalter berechtigte Gründe hiefür verwirklicht hat. Wurde vereinbart, dass das vorzuschreibende Honorar nach den Richtlinien der Innung der Gebäudeverwalter berechnet wird und wurde diese Vereinbarung vor dem 1.1.2006 getroffen, ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer Entschädigung iHv drei Bruttomonatsentgelten nach wie vor gültig ist, also auch das Übergabehonorar als vereinbart gilt.
- OLG Wien, 129 R 45/18p
- Miet- und Wohnrecht
- § 21 WEG
- WOBL-Slg 2020/8
- OGH, 21.11.2018, 6 Ob 196/18v, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
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