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Keine Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs 3 RichtWG und § 16 Abs 7 MRG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 30
- Rechtsprechung, 10172 Wörter
- Seiten 79-89
- https://doi.org/10.33196/wobl201703007901
30,00 €
inkl MwStKeine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des RichtwertG über das Verbot der Vereinbarung eines Lagezuschlags für Mietwohnungen in Gründerzeitvierteln; keine Gleichheitswidrigkeit dieser an einen architekturhistorischen städtebaulichen Tatbestand anknüpfenden und Veränderungen der Wohnumgebung berücksichtigenden Regelung; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten wohnungs-, sozial- und stadtentwicklungspolitischen Interessen; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; keine Unsachlichkeit des im MRG normierten pauschalen Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse; vorgenommener Ausgleich zwischen den Interessen des Vermieters an einer erhöhten Verfügbarkeit der Wohnung und den Interessen des Mieters an einem gesicherten Bestandrecht innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers; Abweisung der Parteianträge; teils Zurückweisung der Anträge, auch hinsichtlich von Richtwertverordnungen, wegen zu eng gefassten Anfechtungsumfanges.
- Weber, Karl
- VfGH, 12.10.2016, G 673/2015
- § 5 Abs 2 RichtWG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2017/28
- § 16 Abs 7 MRG
- § 2 Abs 3 RichtWG
- RichtwerteVO