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wohnrechtliche blätter

Heft 3, März 2017, Band 30

Etzersdorfer, Ingmar

Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG zur Klarstellung, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, um eine Aufkündigung abwehren zu können

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Der Zweck der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG liegt in der Klarstellung, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, um eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 Z 1 MRG abwehren zu können. Einer solchen Vorgehensweise bedarf es auch dann, wenn zwar die Höhe des Mietzinsrückstandes nicht strittig ist, der Mieter aber behauptet, er sei nach § 1096 ABGB von der Mietzinszahlung ganz oder teilweise befreit. Eines Beschlusses gem § 33 Abs 2 MRG bedarf es nur dann nicht, wenn den Mieter an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft oder wenn der mit dem Beweis für das Fehlen groben Verschuldens an einem Mietzinsrückstand belastete Mieter nicht einmal entsprechende Behauptungen aufgestellt hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine Willensrichtung, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. Die Beurteilung des Vorliegens eines groben Verschuldens hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn das BerufungsG den ihm bei der Qualifikation eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat.

  • Etzersdorfer, Ingmar
  • § 33 MRG
  • § 1096 ABGB
  • LG Wels, 23 R 102/15m
  • WOBL-Slg 2017/29
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 22.02.2016, 10 Ob 4/16k
  • § 30 MRG
  • § 1097 ABGB