Passivlegitimation bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) bei einem Mit- und Wohnungseigentümerwechsel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 30
- Rechtsprechung, 1063 Wörter
- Seiten 91 -92
- https://doi.org/10.33196/wobl201703009101
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Bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist derjenige Mit- und Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eine solche Vorauszahlung wird mangels anderslautender Vereinbarung zufolge § 32 Abs 9 WEG 2002 grundsätzlich am 5. des Monats fällig, soferne sie noch vor diesem Termin vorgeschrieben wurde.
- § 32 WEG
- LGZ Wien, 36 R 35/16p
- Miet- und Wohnrecht
- § 31 WEG
- BG Döbling, 6 C 939/12w
- WOBL-Slg 2017/30
- OGH, 25.10.2016, 5 Ob 175/16w