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Passivlegitimation bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) bei einem Mit- und Wohnungseigentümerwechsel

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Bei Vorschreibung eines einmaligen Beitrags zur Rücklage zwecks Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands („Sonderumlage“) ist derjenige Mit- und Wohnungseigentümer zahlungspflichtig, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eine solche Vorauszahlung wird mangels anderslautender Vereinbarung zufolge § 32 Abs 9 WEG 2002 grundsätzlich am 5. des Monats fällig, soferne sie noch vor diesem Termin vorgeschrieben wurde.

  • § 32 WEG
  • LGZ Wien, 36 R 35/16p
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 31 WEG
  • BG Döbling, 6 C 939/12w
  • WOBL-Slg 2017/30
  • OGH, 25.10.2016, 5 Ob 175/16w

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