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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Betriebskostenrückforderungen: Verjährungsfrist läuft erst ab Betriebskostenabrechnung, wenn Teilzahlungen unter Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur geleistet werden

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Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG ist für die Fälligkeit von BK-Rückforderungen auf die Parteienvereinbarung abzustellen. Ist vereinbart, dass die laufenden Teilzahlungen nur unter Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur geleistet werden, ergibt sich ein allfälliger Rückzahlungsanspruch erstmals aus der Abrechnung, mit der die tatsächlich angefallenen BK bekannt gegeben werden. Die BK-Abrechnung ist daher Voraussetzung für die Ermittlung – und damit die Fälligkeit – eines Rückforderungsanspruchs, weshalb die Verjährungsfrist nicht vorher zu laufen beginnen kann.

Das Argument, der Vermieter habe bei einem an die BK-Abrechnung anknüpfenden Verjährungsbeginn zeitlich unbegrenzt Rückforderungsansprüche zu befürchten, geht bereits deshalb in Leere, weil es dieser selbst in der Hand hat, den Beginn der Verjährungsfrist durch Vorlage der Abrechnung auszulösen. Es wäre nicht einsichtig, würde er aus der Verletzung seiner Abrechnungspflicht durch verspätete Durchführung einen verjährungsrechtlichen Vorteil erlangen.

  • § 21 MRG
  • § 1478 ABGB
  • OGH, 26.03.2020, 1 Ob 40/20v
  • LG Salzburg, 22 R 301/19x
  • BG St. Johann im Pongau, 6 C 601/18z
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/4

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