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Zum Zusammenhang von Schriftformerfordernis für Zeitmietverträge und einer Stellvertretung auf Vermieterseite

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Auf Vermieterseite steht die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch einen bevollmächtigten Vertreter der Unterfertigung durch die Partei selbst gleich. Es bedarf daher weder für die Wirksamkeit der Stellvertretung noch für die Erfüllung der in § 29 Abs 1 Z 3 MRG für Zeitmietverträge vorgeschriebenen Schriftform eines schriftlichen Hinweises auf das Handeln (auch) im fremden Namen.

  • LGZ Wien, 38 R 197/20g
  • § 16 Abs 8 MRG
  • OGH, 21.03.2022, 5 Ob 150/21a
  • § 15a Abs 2 Satz 1 MRG
  • § 29 Abs 1 Z 3 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Floridsdorf, 77 Msch 16/19x
  • § 864 Abs 1 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/83

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