Zustandekommen eines Umlaufbeschlusses bei der Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 36
- Rechtsprechung, 7181 Wörter
- Seiten 218 -225
- https://doi.org/10.33196/wobl202305021801
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Nach stRsp des OGH tritt bei einem Umlaufbeschluss die Bindung der Teilnehmer an ihre Abstimmungserklärung erst dann ein, wenn sie allen anderen am Willensbildungsprozess Beteiligten zugegangen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann jeder Wohnungseigentümer seine Entscheidung widerrufen. Zum Eintritt der Bindungswirkung ist bei Umlaufbeschlüssen demnach die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich, es sei denn, der allseitige Zugang der Abstimmungserklärungen ist ausnahmsweise auf andere Weise dokumentiert.
Der erk Senat hält trotz der in der Lit geäußerten Kritik an den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen fest. Bei richtigem Verständnis der Rsp des OGH ist die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kein eigenes, konstitutives und abstraktes Beschlusserfordernis und das Abstellen darauf ist kein im wohnungseigentumsrechtlichen Willensbildungsverfahren zu vermeidender Formalismus. Dieses Erfordernis ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass das Anhörungsrecht aller Wohnungseigentümer auch bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren in vollem Umfang zu wahren ist.
- Walch, Mathias
- § 24 Abs 1 WEG
- § 52 Abs 1 Z 4 WEG
- § 25 Abs 2 WEG
- WOBL-Slg 2023/86
- § 24 Abs 5 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 21.12.2022, 5 Ob 34/22v
- BG Thalgau, 10 MSch 4/20h
- § 111 Abs 1 AktG
- LG Salzburg, 22 R 302/21x
- § 24 Abs 6 WEG
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