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Feststellungsinteresse eines Gewährleistungsberechtigten beim Wohnungskauf

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Steht noch nicht fest, welche einklagbare Rechtswirkung (Wandlung, Preisminderung oder Verbesserung bzw Schadenersatz wegen Verzugs des Gewährleistungspflichtigen mit der Verbesserung in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten) der Leistungsstörung entspringt, ist dem Gewährleistungsberechtigten das Feststellungsinteresse jedenfalls zuzuerkennen.

  • OLG Innsbruck, 1 R 136/21s
  • § 1295 ABGB
  • § 1297 ABGB
  • § 1296 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 933a ABGB
  • OGH, 20.01.2022, 5 Ob 235/21a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2023/133
  • § 228 ZPO

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