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Löcker, Heribert

Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch den mit Vollmacht geschaffenen Mehrheitseigentümer

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Ein Eigentümerpartner, der sich aufgrund der Vollmacht seiner Frau auf die Mehrheit der Miteigentumsanteile berufen und daher wie ein (alleiniger) Mehrheitseigentümer angesehen werden kann, ist damit zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft berufen. Ihm kommt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 833 ABGB) damit auch die Stellung als „gesetzlicher“ Verwalter zu. Besteht in einem solchen Fall die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in seinem Willensakt, richtet sich deren Bekämpfung entweder nach Beschlussrecht, wenn es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung gekommen ist, sonst nach § 30 Abs 2 WEG. Solange eine darauf beruhende Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nicht auf die eine oder andere Art beseitigt ist, bleibt sie außenwirksam.

  • Löcker, Heribert
  • WOBL-Slg 2023/126
  • § 833 ABGB
  • § 827 ABGB
  • § 825 ABGB
  • § 25 WEG
  • § 2 Abs 5 WEG
  • § 18 Abs 3 WEG
  • § 30 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Innsbruck, 51 C 644/20x
  • § 31 WEG
  • LG Innsbruck, 2 R 89/21h
  • § 28 WEG
  • OGH, 01.09.2022, 5 Ob 207/21h
  • § 29 WEG
  • § 24 WEG
  • § 13 Abs 1 WEG
  • § 18 Abs 2 WEG
  • § 826 ABGB

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