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Verkehrssicherungspflichten des Vermieters bei Lichtschachtgittern

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Eine augenfällige Gefahrensituation, die zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht führt, liegt bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person in Bezug auf ein schräg außerhalb der Einfassung liegendes, teils von Sträuchern umgebenes Lichtschachtgitter nicht vor.

  • BG Steyr, 14 C 443/20b
  • OGH, 27.09.2022, 2 Ob 155/22s
  • § 1319 ABGB
  • § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB
  • WOBL-Slg 2023/131
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Steyr, 1 R 29/22s
  • § 1313a ABGB
  • § 27 Abs 3 Oö BauTG

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